Satzung des VDS
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Selbständigen Ubstadt-Weiher e. V." und hat seinen Sitz in Ubstadt-Weiher
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bruchsal eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluß der Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde Ubstadt-Weiher zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen der Selbständigen auf örtlicher Ebene.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Mit der Gemeindeverwaltung sowie dem Gemeinderat Verbindung zu halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes, der Landwirtschaft und der freien Be-rufe zu kommunalen und regionalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
- Die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeinde stets aufzuklären.
- Durch öffentlichkeitsarbeit auf die Leistungsfähigkeit und das Angebot der örtlichen Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen aufmerksam zu machen.
- Durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.
- Durch geselliges Beisammensein die Gemeinschaft den Zusammenhalt der Mitglieder zu pflegen.
- Durch Mitwirkung in örtlichen und überörtlichen Organisationen zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen.
- Das örtliche Gewerbe durch Leistungsschauen der Bevölkerung vorzustellen. An diesen Leistungsschauen dürfen nur Vereinsmitglieder teilnehmen, die ihren Sitz oder den Sitz einer Zweigniederlassung in Ubstadt-Weiher haben.
§3 Organe des Vereins
Organe
- Vorstand, er besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- Erweiterter Vorstand, er besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem Beirat, der aus mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht
- Fachgruppen
- Mitgliederversammlung
Die Auswahl des Vorstandes und der mindestens 4 weiteren Beiratsmitgliedern soll die 4 Ortschaftsteile berücksichtigen. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die berufsmässige Zusammensetzung zu achten.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an, soweit er nicht ordentlich gewähltes Bereitsmitglied ist.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
- Vorstand, er besteht aus:
Aufgaben
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben,
welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen
- der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, die Mitgliederversammlung, Vorstands- und weitere Sitzungen anzuberaumen und zu leiten,
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und zu unterschreiben. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle mit dem 2. Vorsitzenden zu erledigen,
- der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertretung zu erledigen.
- Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der
Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Der erweiterte Vorstand - Vorstand und Beirat - ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes und des Beirates
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und erforderlichen Umlagen
- die Beschlußfassung über die grundlegende Verwendung des Vereinsvermögens (Kreditaufnahme, Kauf von Grundstücken und deren Beleihung oder ähnliche Geschäfte)
- die änderung der Vereinssatzung
- die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
- Entlastung des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand und die beiden Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch des Beirates sein. Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt schriftlich und geheim, wenn dies von 10 % der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorstandes.
Nachwahlen erfolgen unter Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf Beschluß des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt und schriftlich und an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Antrage müssen mindestens 8 Tage vor der angekündigten Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben,
welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen
§ 4 Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein- vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sind der 1. Vorsitzende oder der Kassierer sowie im Vertretungsfall der 2. Vorsitzende ermächtigt für Geschäfte der laufenden Verwaltung über Be-träge in Höhe von bis zu 5000 Euro ohne Zustimmung anderer Organe zu verfugen.
Im übrigen führt der 1. Vorsitzende die Geschäfte der laufenden Verwaltung, vertreten wird er durch den 2. Vorsitzenden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereines können natürliche oder juristische Personen erwerben, die ihren Firmensitz,
den Sitz einer Zweigniederlassung oder die Geschäftsräume in der Gemeinde Ubstadt-Weiher führen und:
- Gewerbetreibende
- freiberuflich Tätige oder
- landwirtschaftliche Unternehmer sind.
Ferner Freunde und Förderer des Vereins als natürliche und juristische Personen mit einem besonderen Bezug zur Wahrnehmung und Förderung der Interesse der Selbständigen in Ubstadt-Weiher. Ein solcher Bezug wird insbesondere durch eine langjährig ausgeübte Selbstständigkeit in Ubstadt-Weiher begründet, auch wenn diese durch Betriebsübergang, -übernahme oder Stilllegung nicht mehr ausgeübt wird. Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit außerhalb Ubstadt-Weihers. ohne die Voraussetzungen des Abs. 1. S. 1 oder S. 2 begründet einen solchen Bezug nicht.
- über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereines. Lehnt dieser den Antrag ab, so kann binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich Widerspruch beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden eingelegt werden. Dieser hat den Widerspruch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung - die in geheimer Abstimmung zu treffen ist - ist endgültig, gegen sie findet kein Rechtsbehelf statt. Ein neuer Aufnahmeantrag kann frühestens 1 Jahr nach Ablehnung gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt; dieser ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zulässig.
- durch Tod;
- durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen, wegen des Verlustes der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher ämter und wegen des Verlustes der Erlangung von Rechten aus öffentliche Wahlen sowie Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom erweiterten Vorstand auszusprechen ist. Über den, innerhalb von 14 Tagen, mit eingeschriebenem Brief, zugestellten Ausschlußbescheid kann der Betroffene binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die Mitglieder- versammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keinen Rechtsbehelf zu.
- durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5, Abs. 1
- durch Auflösung des Vereins.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie wählbar in diese Organe. Das Recht der Ehrenmitglieder ist in der gesonderten Ehrenordnung geregelt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich erhoben. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann. nach Beschluß der Mitglieder- versammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" min. 2 /3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Satzung im übrigen wirksam.
§ 10 Schlußbestimmung
Bei Abstimmung gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.